Allgemeine Geschäftsbedingungen der Starmaker Künstler- & Musikagentur GmbH

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Starmaker GmbH, Möserer Seeweg 8, A-6100 Mösern/Seefeld, (nachfolgend Starmaker genannt) gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Starmaker ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote von Starmaker sind freibleibend.


3. Event-Leistungsumfang
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Starmaker dem Auftraggeber nach Möglichkeit mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht -- aufgrund dieser Abweichungen -- dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht oder eine Preisreduktion zu. Starmaker ist berechtigt, Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

3.3. Soweit Starmaker Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & usw.

4. Event-Leistung und Honorar
4.1. Der Auftraggeber stellt Starmaker unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftliche bestätigten Auftrag zur Verfügung. Dieses Budget Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von Starmaker für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

4.3. Starmaker ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Starmaker ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber Starmaker innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.

4.4. Kostenvoranschläge von Starmaker sind unverbindlich.

5. Präsentation
Erhält Starmaker nach einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen bei Starmaker, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von Starmaker. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese -- in welcher Form auch immer -- weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Starmaker zurückzustellen.


6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
6.1. Alle Leistungen von Starmaker (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von Starmaker. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Starmaker darf der Kunde die Leistungen von Starmaker nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Gewährt Starmaker einem Kunden für eine seiner Marken regionalen Gebietsschutz ist bei Vertragsverletzung durch Starmaker an den Kunden nur dann Schadenersatz zu leisten wenn dieser einen tatsächlichen Schaden begründen und durch Zahlen nachweisen kann.  Bei Verletzung des Gebietschutzes durch Starmaker wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung oder Auflösung einer befristeten Vereinbarung seitens des Kunden dezidiert ausgeschlossen!

6.2. Änderungen von Leistungen von Starmaker durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Starmaker und -- soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind -- des Urhebers zulässig.

6.3. Für die Nutzung von Leistungen von Starmaker, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist -- die Zustimmung von Starmaker erforderlich. Dafür steht Starmaker und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

7. Angebote der Starmaker GMBH
Gelegte Angebote der Starmaker GMBH werden automatisch in ein aufrechtes Vertragsverhältnis umgewandelt, sobald der Auftraggeber (Kunde) die Veranstaltung öffentlich macht bzw. mit der Veranstaltung wirbt. Sollte sich der Auftraggeber weigern den Auftrag trotz Veröffentlichung zu unterzeichnen und die Veranstaltung durchzuführen, werden per sofort 50 % der Netto Auftragssumme als Konventionalstrafe fällig.

8. Kündigung/Vertragsänderung
8.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Starmaker jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare in voller Höhe - 100% der Auftragssumme bzw. auch schon zusätzlich erbrachter Vorleistungen.

8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von Starmaker ausgeschlossen ist.

8.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht Starmaker insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.

8.4. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

8.5. Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages durch den Künstler, erhält dieser keine Gage und leistet eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Gage. Starmaker behält sich vor, weitere  Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

8.6. Sollte der Vertrag aufgrund behördlicher Entscheidung(en) an dem ursprünglich vereinbarten Termin nicht durchführbar sein, kann nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung durch Starmaker ein Ausweichtermin zu den selben Vertragsbedingungen vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
 
9. Haftung
9.1. Starmaker verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

9.2. Die Haftung von Starmaker richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche -- auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund -- sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Starmaker, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Starmaker der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

9.4. Soweit Starmaker im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Starmaker derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen Starmaker keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

9.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine umfassende Veranstalterhaftpflicht abzuschließen und diese Starmaker vorzulegen.

10. Stornobedingungen
Ein Storno bzw. Vertragsrücktritt durch den Veranstalter muss schriftlich an Starmaker erfolgen. Nach erfolgter Vertragsunterzeichnung (Auftragsbestätigung) kann der Veranstalter diesen Vertrag nur gegen 100% Stornogebühr auflösen. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten und Stornogrund (bsp. Behördenentscheidungen, Gesetzesänderungen, höhere Gewalt, etc...) wird der Stornobetrag mit dem Stichtag der Vertragsauflösung sofort zur Zahlung fällig.

11. Zahlung
11.1. Rechnungen von Starmaker sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.

11.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

11.3. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich definierten Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. 1/3 des Gesamtpreises bei Auftragserteilung 1/3 des Gesamtpreises bis zum Veranstaltungstag 1/3 nach Auftragserfüllung und Rechnungslegung.

12. Foto und TV Aufnahmen bzw. Produktionen
Starmaker begleitet die Events und Veranstaltungen mit einem eigenen Foto- und Film Team. Der Vertragspartner (Künstler, Veranstalter, Auftraggeber, Vermittlungsagentur und dergleichen sowie deren Vertreter) erteilen ausdrücklich und unwiderruflich Starmaker das kostenlose, unbegrenzte und zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an diesem Material.
Das Foto- und Filmmaterial wird von der Starmaker zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung verwendet und kann auch an Dritte nach eigenem Ermessen uneingeschränkt weitergegeben werden.
Dem Vertragspartner (Künstler, Veranstalter, Auftraggeber, Vermittlungsagentur und dergleichen sowie deren Vertreter) steht das Foto- und Filmmaterial nur nach schriftlicher Zustimmung von  Starmaker zur Verfügung.
 
13. Gewährleistung und Schadenersatz
13.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch Starmaker schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Starmaker der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

13.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Starmaker beruhen.

14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Starmaker und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen Starmaker und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Innsbruck vereinbart. Starmaker ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

16. Nebenabreden / Schriftform
16.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
 
16.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
 
16.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von Starmaker abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
 
17. Folgeaufträge
Wird ein Künstler oder Moderator an einen Veranstalter erstmals aufgrund der Kontakte der Firma Starmaker GmbH vermittelt und der Geschäftskontakt über die Firma Starmaker GmbH ausschließlich hergestellt, ist eine Provision (mindestens aber 25 % der Bruttogage) auch dann zu bezahlen wenn in weiterer Folge der Künstler direkt beim jeweiligen Veranstalter bucht oder von diesem direkt gebucht wird. Dies für die Dauer von einer Schutzzeit von zwei Jahren, die Schutzzeit verlängert sich nach jedem Folgeauftritt auf weitere volle 2 Jahre. Der Veranstalter verpflichtet sich weitere Buchungen des Künstlers oder des Moderators über die Agentur abzuwickeln. Ein Nichteinhalten dieser Klausel durch den Veranstalter  berechtigt die Agentur 40 % Provision von der Bruttogage für alle Folgebuchungen vom Veranstalter zu verlangen.

18. Verträge mit Künstlern- Akteuren
Per Email getroffene Zusagen über Auftritte von Künstlern stellen eine Absichtserklärung der Starmaker GbmH dar. Die Zusagen erhalten erst ihre Gültigkeit, wenn ein schriftlicher Vertrag mit dem Künstler oder dessen Vertretern (Management, Bookingagentur) abgeschlossen wird und dieser von beiden Seiten unterfertigt wurde. Erst nach Unterfertigung des Vertrages erwachsen der Starmaker GmbH die im Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen.
Aus per Email getroffenen Absichtserklärungen erwachsen der Starmaker GmbH keine wie auch immer gearteten Verpflichtungen gegenüber dem Künstler oder dessen Vertretern.

19. Erwerb von Eintrtittskarten für Veranstaltungen über Starmaker
19.1. Bezahlung:
Eintrittskarten können bei Starmaker ausschließlich via Vorkasse erworben werden. Nach Zahlungseingang werden die Karten an die von Ihnen angegebene Adresse geschickt. Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 (Österreich) oder 15,00 (Europäische Union) erhoben. Eintrittskarten erhalten erst durch die vollständige Bezahlung Ihre Gültigkeit.

19.2. Rücknahme & Ersatz:
Bereits bezahlte Eintrittskarten können nicht zurückgegeben werden. Verloren gegangene Eintrittskarten können nicht ersetzt werden.

19.3. Urheberrechte:
Bild und Tonaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind strengstens untersagt. Das Mitbringen von Kameras und Tonbandgeräten ist deshalb nicht gestattet. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Artikeln und Waffen ist untersagt. Auch die Mitnahme von Speisen und Getränken zur Veranstaltung ist nicht gestattet.

19.4. Hausordnung:
Mit betreten des Veranstaltungsgeländes erkennen Sie die Hausordnung an. Diese ist für Jedermann gut sichtbar am Eingang angebracht.

19.5. Programmablauf und Änderungen:
Der Veranstalter behält sich vor, den Programmablauf kurzfristig zu ändern.

19.6. Datenschutz:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von Ihm elektronisch bekannt gegebenen Daten vom Veranstalter zum Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch verarbeitet werden können. Er stimmt ebenso einer Weitergabe dieser Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen des Datenschutzgesetzes 2000 an Konzerngesellschafter vom Veranstalter zu.

20. Gerichtsstand:
Innsbruck

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KONTAKT:

STARMAKER GMBH

Möserer Seeweg 8

A - 6100 Mösern/Seefeld

Tel: +43 676 845 725 200

www.starmaker.at

b.moncher(at)starmaker.at